Lizenzen

Wir erzeugen mehr und mehr Mittel. Texte, Bilder, Quelltext, …

Wollen wir diese mit Lizenzen versehen (oder als gemeinfrei markieren), damit andere Menschen sie verwenden können? Wenn ja, welche Lizenz für welches Mittel?

Wollen wir unter die Website oder ins Impressum eine Lizenz setzen?

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Ich bin sehr dafür. Auch eben eine sehr freie Lizenz, wie die von dir verlinkte.

Ich habe mich in der Vergangenheit schon etwas mit dem Thema Lizenzen beschäftigt und trage mal zusammen, was ich davon weiß und halte. Ich habe den Empfehlungen einen etwas allgemeinen Einführungstext vorangestellt, aber vielleicht steckt ja etwas Neues für euch drin. Wenn ihr nur wenig Zeit habt, dann reicht auch der Abschnitt Empfehlungen. Zuletzt folgt dann eine Erklärung, wie mensch die Lizenzen anwendet. Ich bin kein Jurist und freue mich über Korrekturen :slight_smile:

Home Sewing is Killing Fashion

(Homesewing.svg von Ogre lizenziert unter CC BY-SA 3.0, basierend auf dem nicht-vektorisierten Original von Bo.peterson)

Grundlegendes

Warum Lizenzen?

Lizenzen sind deswegen von Bedeutung, weil nicht-materielle Erzeugnisse des Menschen (Software, Daten, Texte, Bilder, Musik, Videos etc.; i. A. Träger von Wissen, Kunst und Unterhaltung) in den meisten Ländern nicht ohne Weiteres von allen gleichermaßen verwendet werden dürfen, d. h. es gibt ein „geistiges Eigentum“. In der Regel werden die Autor*innen eines Werks systematisch bevorzugt: Das betrifft z. B. Veränderung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe. Dieses rechtliche Ungleichgewicht kann durch Lizenzen etwas abgemildert werden – aber z. B. in Deutschland nicht vollständig aufgehoben.

Was sind Lizenzen?

Eine Lizenz regelt die Verwendung eines Werks, indem sie den Empfänger*innen eines Werks bestimmte Rechte einräumt. Sie schränken hingegen nicht die Rechte von Autor*innen ein, die mit einem Werk auch Dinge machen dürfen, die nach der gewählten Lizenz verboten sind. In der Praxis handelt es sich bei einer Lizenz um einen (meist englischen) Text, der erläutert, was mensch darf und was nicht. Da das Umsetzen einer Absicht in einen juristischen Text nicht ohne Tücken ist, sollte mensch im Allgemeinen auf vorformulierte Lizenztexte zurückgreifen. Zu diesen gibt es u. U. bereits Fachmeinungen und Gerichtsurteile, ihre Wirkung ist also besser abschätzbar. Manche werden zudem von NGOs weiterentwickelt, die den Lizenzen „juristische Rückendeckung“ geben.

Was sind Lizenzen nicht?

Die Verwendung von Lizenzen ist nicht ideal, weil die oben beschriebenen Hürden dadurch nicht abgeschafft werden. Insbesondere drückt die Verwendung von Lizenzen keinen Widerspruch zur bestehenden Rechtslage aus und trägt sie damit ein Stück weit. Lizenzen sind also ein Mittel zum Zweck, keine Lösung des dahinterliegenden Problems.

Die hier diskutierten Lizenzen sind zudem nicht oder nur bedingt dazu geeignet, andere Rechtshürden zu überwinden. Dazu gehören Patent-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechte. Ein Text kann beispielsweise unter einer freien Lizenz stehen und trotzdem einen patentierten Mechanismus beschreiben, für dessen Verwendung Lizenzgebühren gezahlt werden müssen.

Worin unterscheiden sich Lizenzen?

Eingeräumte Rechte

Offensichtlich können sich Lizenzen darin unterscheiden, welche Möglichkeiten der Verwendung erlaubt werden. Für den Zweck des Commoning soll natürlich möglichst viel erlaubt sein. Einer verbreiteten Definition folgend gehört dazu:

  • die Freiheit, ein Werk anzuwenden und sich an den genutzten Vorteilen zu erfreuen
  • die Freiheit, ein Werk zu studieren und das dadurch erlangte Wissen anzuwenden
  • die Freiheit, Kopien des Werkes anzufertigen und zu verbreiten, ob als Ganzes oder in Teilen des Informationsinhaltes oder der Idee
  • die Freiheit, Änderungen oder Verbesserungen vorzunehmen und abgeleitete Werke weiter zu verteilen

Einschränkung der Rechte

Gleichzeitig kann eine Lizenz Auflagen machen, unter welchen Voraussetzungen die Rechte eingeräumt werden und sie damit einschränken. Beispielhaft dafür sind:

  • Nennung von Autor*innen (sog. Attribution)
  • Übertragung von Freiheiten (sog. Copyleft)
  • Schutz von Freiheiten (z. B. Erhältlichkeit des Quellmaterials, keine technischen Beschränkungen)

Die folgende Grafik erläutert die Übertragung von Freiheiten, das Copyleft:

(Darstellung aus Morin, Urban & Sliz, 2012, lizenziert unter CC BY 3.0)

Ein tolerant lizenziertes Werk (permissive) kann von Empfänger*innen wieder eingehegt werden (proprietary, unterste Zeile). Ein Werk unter Copyleft-Lizenz kann hingegen nicht mehr – bzw. nur noch von Autor*innen – eingehegt werden (mittlere Zeile): Wenn Veränderungen enes Werks weiterverteilt werden, muss dies unter der gleichen Lizenz wie der ursprünglichen geschehen. Zuweilen wird auch der Begriff Share-Alike statt Copyleft verwendet.

Oft wird auch noch unterschieden zwischen schwachem und starkem Copyleft: Hier geht es um die Frage, welche Lizenz bei der Veröffentlichung eines größeren Werks gewählt werden kann, das ein Copyleft-Werk zwar nicht verändert, aber darauf aufbaut. Dies ist z. B. bei sog. Software-Bibliotheken (libraries) fraglich, die Funktionalität für andere Programme bereitstellen, oder bei Sammelwerken, die andere Werke beinhalten. Starkes Copyleft (in der Grafik: GPL) fordert auch hier die Verwendung der gleichen Lizenz, während schwaches Copyleft (in der Grafik: LGPL) auch andere Lizenzen zulässt.

Es soll noch das Konzept der Trigger erläutert werden: Ein Trigger beschreibt, wann eine bestimmte Rechte-Einschränkung auch tatsächlich greift. Beispielsweise greifen Attributions-Klauseln meist erst, wenn ein Werk auch geteilt wird. Wird ein Werk nicht geteilt, müssen die Autor*innen auch nicht gekennzeichnet werden. Ganz ähnlich bei (typischen) Copyleft-Klauseln: Diese greifen erst, wenn ein Werk, das verändert wurde, auch geteilt wird. Autor*innen der veränderten Werke müssen dann die Auflagen der Lizenz erfüllen, die Werke also wieder unter die gleiche Lizenz stellen und ggf. so etwas wie einen Quelltext zur Verfügung stellen. Wird ein Werk, das unter einer Copyleft-Lizenz steht, lediglich verändert, aber nicht mit anderen geteilt, verpflichtet das meist nicht dazu, die Auflagen zu erfüllen. Und eine Pflicht zum Weiterverteilen gehört nicht zu Copyleft-Lizenzen.

Das führt direkt zu einem verwandten Punkt: Copyleft bezieht sich auf einen Rechteerhalt „flussabwärts“ (engl. downstream), also zu den Empfänger*innen. Diese sollen die gleichen Rechte bekommen, wie die Person, die das Werk gerade weiterverteilt. Die Rechte derer, die keine Empfänger*innen sind, werden auch nicht geschützt, insb. also auch nicht die von ursprünglichen Autor*innen, wenn sie nicht auch zugleich Empfänger*innen sind. Ursprüngliche (engl. upstream) Autor*innen eines Programms, das unter einer Copyleft-Lizenz für Software steht, haben also nicht automatisch ein Recht darauf, den Quelltext jeder sich im Umlauf befindlichen Veränderung ihres Werks zu erhalten – erst, wenn sie selbst wieder eine Kopie ihres veränderten Werks erhalten. In der Praxis spielt dieser Punkt freilich eine eher untergeordnete Rolle, sofern das Werk nicht manuell ausgehändigt wird oder die Verteilung aus anderen Gründen langsam erfolgt.

Weitere Unterschiede

Darüber hinaus unterscheiden sich Lizenzen noch hinsichtlich folgender Kriterien:

  • Werktyp: nicht jede Lizenz ist für jede Art von Werk geeignet, es gibt spezielle Lizenzen für Software, Texte, Kunstwerke, Schriftarten, Datenbanken usw.
  • Rechtsraum: manche Lizenzen sind für einen bestimmten Rechtsraum geschrieben
  • Kompatibilität: manche Lizenzen definieren andere Lizenzen als „kompatibel“
  • Positionierung zum Urheberrecht/Copyright: manche Lizenzen machen explizit, dass die Lizenzgeber*innen Urheberrecht bzw. Copyright ablehnen

Welche Kontroversen gibt es im Zusammenhang mit Lizenzen?

Einsatzzweck

Teilweise umstritten ist, ob Lizenzen dafür genutzt werden sollten, Probleme anderer Domänen zu lösen: Kommerzialisierung, Militarisierung, Menschenrechtsverletzung, Klimawandel etc. (siehe Ethical Licenses). Beispielsweise gibt es Lizenzen, die nur die nichtkommerzielle Nutzung eines Werks erlauben. Einige dem Commoning wohlgesonnene Akteur*innen raten allerdings zur Vorsicht:

Lizenzierung von Beiträgen

Lizenzen betreffen die Empfänger*innen eines Werks, schränken aber nicht die Rechte von Autor*innen ein. Sobald nun neue Menschen zu einem Werk beitragen, werden die ursprünglichen Autor*innen zu Empfänger*innen der neuen Beiträge. Um die Frage, welche Rechte die ursprünglichen Autor*innen bekommen, geht es bei der Lizenzierung von Beiträgen.

Bei gemeinschaftlich entwickelten Werken ist manchmal die Rede von ausgehenden („outbound“) und eingehenden („inbound“) Lizenzen. Ausgehende Lizenzen beziehen sich auf das bestehende Werk und geben Nutzer*innen bestimmte Rechte. Eingehende Lizenzen beziehen sich auf neue Beiträge zum Werk und geben den unrsprünglichen Autor*innen bestimmte Rechte. In vielen Freie-Software-Projekten gilt „inbound = outbound“, damit bekommen Autor*innen die gleichen Rechte wie Empfänger*innen. Manchmal ist das aber auch anders, etwa wenn sich die ursprünglichen Autor*innen die Möglichkeit vorbehalten möchten, als einzige mit dem Werk Geld zu verdienen, das Werk parallel unter einer anderen Lizenz zu vertreiben oder die Lizenz auch später noch ändern zu können. Dies wird dann mit speziellen Contributor License Agreements (CLA) geregelt, die allerdings auch kritisiert werden. Es besteht nämlich die Gefahr, dass ein Werk durch eine nachträgliche Lizenzänderung von den Autor*innen wieder eingehegt wird. Da für so eine Entscheidung die Zustimmung aller Autor*innen benötigt wird, sind Werke umso resistenter gegen Einhegungen, je größer der Autor*innenpool ist.

Begrifflichkeiten

Zuletzt wird auch um die richtige Bezeichnung von „guten“ Lizenzen bzw. lizenzierten Werken gerungen. Folgende Begriffe stehen zur Debatte:

idealistisch pragmatisch
Software Freie Software Open Source
Weiteres Freie kulturelle Werke Open

(Darstellung nach Schnalke, 2014, lizenziert unter CC0 1.0)

Ein Werk fällt genau dann unter einen der vier Begriffe, wenn es unter einer passenden Lizenz veröffentlich wurde. Für alle Begriffe gibt es je eine Institution, die nach einer Definition entscheidet, welche Lizenzen „passen“. Für Software sind dies die Free Software Foundation (FSF) sowie die Open Source Initiative (OSI).

Die FSF nennt freie Software solche, die Nutzer*innen die Freiheiten einräumt, die Software zu verwenden, zu verstehen, zu verbreiten und zu verbessern. Sie beschreibt nicht-freie (proprietäre) Software als gesellschaftliches Problem, weil sie Teilen und Kooperation verhindert und möchte durch ihre Lizenzen das Machtgefälle zwischen Entwickler*innen und Nutzer*innen ausgleichen. Diesem ethisch aufgeladenen Begriff von freier Software wurde nach einer Weile der Begriff Open Source entgegengesetzt, der vor allem die Effizienzsteigerung betont, die sich durch das Teilen des Quelltextes ergibt. Die Bezeichnung Freies Kulturelles Werk und Open sind in Anlehnung daran für alle weiteren Werkarten entstanden.

Trotz etwas unterschiedlicher Definitionen ist freie Software meist auch open source und umgekehrt. Es geht bei der Unterscheidung also weniger um unterschiedliche Anforderungen an Software, sondern mehr um eine andere Motivation. Beide Begriffe sind zudem etwas missverständlich, da frei mehr meint als gratis, und open source mehr als Verfügbarkeit des Quelltextes („source available“). Manchmal ist im Englischen daher statt free software auch von libre software die Rede, um eine Verwechslung mit kostenloser Software auszuschließen. Weil Begrifflichkeiten in der Vergangenheit zu einigen Verwerfungen führten, benutzen manche auch die Bezeichnung FLOSS als Abkürzung für free/libre open source software.

Empfehlungen

Wenn Autor*innen eines Werks den Empfänger*innen möglichst umfassende Freiheit zu dessen Verwendung geben möchten, bleibt eine Frage: Sollen die Empfänger*innen die Freiheit bekommen, anderen die Freiheit wieder zu nehmen? Konkret: Darf Wissen, wenn es einmal freigesetzt wurde, wieder eingehegt werden? Eine sog. Copyleft-Lizenz kann dies verhindern, insb. eine starke Copyleft-Lizenz.

Meine Empfehlung für die Lizenzwahl ist, eine der beiden möglichen Extrempositionen anzunehmen: Entweder bestehende Rechtsmechanismen maximal nutzen, um zu verhinden, dass Wissen wieder eingehegt wird (a). Oder alle Rechte so vollständig wie möglich aufgeben und so versuchen, sich dem Spiel zu entziehen (b). Welchen Weg mensch geht, kann von dem Umfang des Werks und der Verbreitung ähnlicher Werke abhängig gemacht werden: Handelt es sich nur um kleine Notizen? Dann kann mensch sich dem Spiel auch entziehen (b). Oder gibt es mutmaßlich noch keine vergleichbaren Werke? Dann kommt dem neuen Werk besondere Bedeutung zu und es sollte entsprechend verteidigt werden (a).

Diese Empfehlungen zur Lizenzwahl betreffen nur neue Werke und nicht die Lizenzen von Beiträgen zu bestehenden Werken.

Entscheidungshilfe zur Lizenzwahl, auf eigener Seite anzeigen

(a) Einhegung von Wissen verhindern

Um die Einhegung von Wissen zu verhindern, ist eine Copyleft-Lizenz unumgänglich. Leider sind Copyleft-Lizenzen untereinander in der Regel inkompatibel, da sie ja gerade fordern, dass Veränderungen eines Werks unter der je eigenen Lizenz weitergegeben werden. Das ist immer dann ein Problem, wenn ein Werk – wie bei Software – stetig verändert wird, oder – wie bei Kunst – ständig neu zusammengestellt wird. Daher ist bei der Entscheidung auch zu berücksichtigen, ob eine Copyleft-Lizenz für einen bestimmten Werktyp schon im besonderen Maß verbreitet ist.

Software (und Werke, für die es eine bevorzugte Form der Bearbeitung gibt)

Für Software empfiehlt sich die Verwendung der GNU Affero General Public License (AGPL, Version 3 oder neuer). Sie eignet sich allerdings nicht nur für Software, sondern für alle möglichen Werke, für die es eine bevorzugte Form der Bearbeitung gibt. Bei Software ist diese bevorzugte Form der Bearbeitung der Quelltext (und nicht die ausführbaren Binärdateien), bei Dokumenten kann es z. B. eine LibreOffice-Datei (und nicht die daraus erzeugte PDF-Datei) sein.

AGPLv3

Die AGPL hat ihren Ursprung bei der Free Software Foundation, die einige juristische Erfahrung sowohl beim Verfassen, als auch beim Verteidigen von Lizenzen hat. Diese Lizenz ist vereinbar mit der GNU General Public License (GPL), was als notwendige Voraussetzung für Software-Lizenzen gilt. Von diesen ist sie die momentan stärkste Copyleft-Lizenz, um eine erneute Einhegung zu verhindern, insbesondere was Software betrifft, die über das Internet genutzt wird.

Sie enthält eine Klausel, die Patentansprüche der Autor*innen derart berücksichtigt, dass diese nicht gegen Empfänger*innen des Werks geltend gemacht werden können. Im Vergleich zur Apache License 2.0, die keine Copyleft-Lizenz ist, enthält sie keinen expliziten Ausschluss von Markenrechten und leider auch keinen expliziten Absatz zur Lizenz von Beiträgen zum Ursprungswerk.

Besonders bei den Lizenzen der Free Software Foundation ist darauf zu achten, dass mensch nicht nur die Versionsnummer der Lizenz angibt, sondern auch dazu schreibt, ob das Werk nur unter genau dieser Version oder auch unter einer späteren Version verwendet werden darf. In diesem Fall ist empfehlenswert, auch alle späteren Versionen der AGPL zu erlauben, um von möglichen Aktualisierungen der Lizenz profitieren zu können.

Text, Bild, Audio, Video, Daten(-banken)

Für Inhalte im Text-, Bild-, Audio- und Videoformat sowie für Datenbanken empfiehlt sich die Verwendung der Creative Commons-Lizenz Namensnennung – Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International (CC BY-SA 4.0 oder neuer).

CC BY-SA 4.0

Creative Commons ist ebenfalls eine amerikanische NGO, die auch umfassende Hilfeseiten sowie ein Wiki zur Verwendung bereitstellt. Es handelt sich bei der gewählten Lizenz um eine Free Culture License, außerdem ist sie einseitig kompatibel zur GPLv3, die wiederum kompatibel zur AGPLv3 ist.

Die Lizenz verbietet explizit technische Einschränkungen, die die Verwendung eines Werks wieder einschränken (wie z. B. Kopierschutzmechanismen). Größte Schwäche ist, dass sie keine Klausel bzgl. der Form, in der ein Werk verteilt wird, enthält. Deswegen sollte sie nicht für Software verwendet werden. Wenn es für ein Werk eine klar bevorzugte Form der Bearbeitung gibt, kann stattdessen die AGPL (siehe oben) verwendet werden. Die CC BY-SA 4.0 enthält weiterhin leider keine Klausel bzgl. möglicher Patentansprüche der Autor*innen und ist auch „nur“ eine schwache Copyleft-izenz.

Auch Creative Commons schreibt, dass man bereits bei der Veröffentlichung eines Werks dazuschreiben kann, dass es auch unter neueren (zukünftigen) Lizenzversionen genutzt werden darf. Neuere Lizenzversionen reagieren auf Veränderungen der Rechtslage oder machen Dinge klarer. Mit Version 4 wurde beispielsweise explizit gemacht, dass ein*e Autor*in andere auch nachträglich noch auffordern kann, die Autor*innennennung zu entfernen, ebenso wurde durch einen 30-Tage-Wiedergutmachungszeitraum ein Schutz vor Copyright-Trollen implementiert.

(b) Sich dem Spiel entziehen

Für jede Art von Werk ist die Verwendung der CC0 1.0 empfohlen.

Sie enthält eine Fallback-Lizenz für Rechtsräume, in denen mensch Werke nicht der Public Domain übergeben kann (z. B. Deutschland) und ist ebenfalls von Creative Commons. Anderen Lizenzen mit ähnlicher Intention (Do What The Fuck You Want To Public License, Unlicense) fehlt dies. Als Schwäche wird ihr allerdings die explizite Nicht-Gewährung von Patentrechten ausgelegt, während sich manche andere Lizenzen dazu „nur“ ausschweigen – diese Klarheit kann auch positiv gesehen werden.

Anwendung

Ein eigenes Werk unter einer freien Lizenz zu lizenzieren ist recht einfach, mensch schreibt es nämlich einfach dazu. Also z. B.

Dieses Werk ist lizenziert unter CC BY-SA 4.0 (oder neuer).

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Dazu kann mensch, wie hier geschehen, eine bildliche Darstellung der Lizenz einfügen. Dabei nicht vergessen:

  • eine Lizenzversion angeben
  • ggf. auch neuere Versionen der Lizenz erlauben
  • einen Link zur Lizenzbeschreibung einfügen, wenn das Medium es zulässt

Eine „Registrierung“ bei irgendeiner Stelle ist nicht nötig. Die Lizenzierung ist rechtlich gesehen unwiderruflich, kann also nicht zurückgenommen werden. Keine der hier empfohlenen Lizenzen hindert Autor*innen daran, das Werk nur gegen Geld abzugeben. Wenn mensch möchte, kann mensch auch auf die Autor*innen-Nennung verzichten. Aufpassen muss mensch, wenn das Werk im Rahmen eines Arbeitsvertrages entstanden ist, denn dann hat mensch möglicherweise gar nicht das Recht, das Werk unter eine freie Lizenz zu stellen.

Außerdem ist es empfehlenswert, die Lizenzangabe maschinenlesbar zu gestalten. Das geht für HTML ganz einfach mittels rel="license" und erhöht die Reichweite des Werks, indem z. B. Suchmaschinen die Lizenz erkennen können:

Dieses Werk ist lizenziert unter
<a rel="license"
  href="http://creativecommons.org/licenses/by/4.0/">CC&nbsp;BY-SA&nbsp;4.0</a>
(oder neuer).
Erweitertes HTML-Beispiel

Creative Commons beschreibt genauer, wie mensch Lizenzangaben mittels RDFa umsetzt. Hier ein Beispiel:

<p>
    <a
      href="https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/deed.de"><img
          alt="Creative Commons"
          style="height:22px!important;margin-left:3px;vertical-align:middle;"
          src="https://mirrors.creativecommons.org/presskit/icons/cc.svg" /><img
          alt="Attribution"
          style="height:22px!important;margin-left:3px;vertical-align:middle;"
          src="https://mirrors.creativecommons.org/presskit/icons/by.svg" /><img
          alt="ShareAlike"
          style="height:22px!important;margin-left:3px;vertical-align:middle;"
          src="https://mirrors.creativecommons.org/presskit/icons/sa.svg" /></a>
</p>
<p
  xmlns:dct="http://purl.org/dc/terms/"
  xmlns:cc="http://creativecommons.org/ns#"
  property="dct:RightsStatement">
    <a
      rel="cc:attributionURL"
      href="http://work.url/"
      property="dct:title">Titel</a>
    von
    <a
      rel="cc:attributionURL dct:creator dct:rightsHolder"
      href="http://author.url/"
      property="cc:attributionName">Autor</a>
    ist lizenziert unter
    <a
      rel="license noreferrer"
      href="http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/"
      >CC&nbsp;BY-SA&nbsp;4.0</a>
    (oder neuer).
</p>
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3 Beiträge wurden in ein existierendes Thema verschoben: Juristische Grundlage gesellschaftlicher Mittel

Von der Frage betroffen sind dann auch die Lizenz der Beiträge dieses Forums und die Website-Entwicklungen von Stephan, die momentan auf BitBucket sind.