weiterführende interessante Punkte daraus:
Nach geltendem (deutschem) Recht besteht aber sog. “Typen- und Formzwang”, d.h. es stehen nur die gesetzlich vorgesehenen Formen von Eigentum (und anderen dinglichen Rechten) und Rechtspersönlichkeiten (Verein, Genossenschaft, GmbH etc.) zur Verfügung.
Grundlage für selbstgeschaffenes Recht für Commons unter den gegebenen Bedingungen ist die Rechtsgestaltungsfreiheit, die aus dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit hergeleitet wird (sog. “Privatautonomie”). So kann Recht auch entgegen der in ihm tendenziell angelegten Exklusionslogik gestaltet werden (sog. “legal hacking”), indem beispielsweise Rechtsfiguren aus dem Vertrags- und Gesellschaftsrecht (Organisationsverfassungsrecht) so kombiniert werden, dass die Verkäuflichkeit von Boden dauerhaft ausgeschlossen wird und offenere Formen der Verfügung über die Verwaltung und Nutzung ermöglicht werden.
dauerhaft dem Markt entzogen ist (sog. “Eigentumsneutralisierung”, erstmals beschrieben von Neuling 1986).
Genossenschaftliche und Syndikatsform werfen allerdings u.a. die Frage auf, wie die ökologische Verantwortung (zB Flächenverbrauch bei Neubauprojekten) und Einbettung in Nachbarschaft und Stadtentwicklung insgesamt aktiv wahrgenommen werden kann. Ein Versuch zu einer auch diesbezüglich verallgemeinerbaren Form stellen “Community Land Trusts” dar (bspw. die Initiative zur Stadtbodenstiftung in Berlin), die auch öffentliche Belange in die Entscheidungsprozesse des Bodenträgers einbeziehen sollen.